GESTÜT WIESENHOF Pferdepension - Zucht - Agrarservice AGB´s – Nutzungsbedingungen - Betriebsordnung 1. Vertragsgegenstand auf a. Der Betriebsinhaber vermietet dem Einsteller für die Einstellung des vorgenannten Pferdes seinem Betriebsgrundstück eine gemäß dem Angebot/ Auftragsbestätigung und der Rechnung erwähnten Stallplatz für ein Pferd. b. In der Stallmiete enthalten sind die Versorgung des eingestellten Pferdes mit Rau- und Kraftfutter und entsprechend abgestimmter Einstreu. Die Wahl von alternativ Einstreu zu Stroh verursacht Mehrkosten für den Einsteller. Die Versorgung geschieht durch den Betriebsinhaber oder durch von ihm beauftragte Erfüllungsgehilfen. c. Dem Einsteller und seiner Reitbeteiligung ist die Mitbenutzung der vorhandenen Anlagen wie Reithalle und Außenplatz im Rahmen der Betriebs- und Reitordnung, die als Anlage I beigefügt und wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, gestattet. d. Der Betriebsinhaber gestattet darüber hinaus die Mitbenutzung der vorhandenen Weiden in der Weidesaison und je nach Witterung der Paddocks. e. Der Einsteller ist dafür verantwortlich, dass das Pferd regelmäßig artgerechte Bewegung erhält. 2. Vertragsdauer, Kündigung a. Der Vertrag beginnt mit dem im Angebot angegebenen Startdatum und läuft auf unbestimmte Zeit. b. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern bis zum 15. eines jeden Monats, für den Ablauf des Folgemonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist in jedem Fall vom Betriebsinhaber gegenzuzeichnen. c. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch den Betriebsinhaber liegt insbesondere vor, wenn der Einsteller mit der Zahlung des nach Ziffer 3 geschuldeten Pachtzins ganz oder teilweise länger als 5 Tage im Rückstand ist. Die Hausordnung in Anlage I ist zu befolgen. Bei groben Verstößen mit zweimaliger schriftlicher Abmahnung besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung. d. Der Vertrag erlischt bei Versterben des Pferdes automatisch zum Ablauf des aktuellen Monates. e. Eine fristlose Kündigung von beiden Vertragsparteien hat nur Wirksamkeit, wenn 2 schriftliche Abmahnungen voraus gegangen sind. Eine Abmahnung muss das „Problem/ den Sachverhalt“ benennen und eine angemessene Zeit von mindestens 3 Werktagen für die Behebung vorsehen. 3. Stallmiete a. Die Stallmiete ist mit Erhalt der Rechnung sofort, auf das in der Rechnung angegebene Konto einzuzahlen. b. Der Betriebsinhaber behält sich vor, die Stallmiete bei steigenden Kosten anzupassen. c. Eine Anpassung der Stallmiete ist kein Grund, einer fristlosen Kündigung. 4. Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht Der Einsteller ist nur dann berechtigt, gegenüber der Vergütungsforderung nach Ziffer 3 mit einer eigenen Gegenforderung die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn die Gegenforderung von dem Betriebsinhaber anerkannt wurde, oder rechtskräftig festgestellt ist. 5. Vorübergehende Nutzungsverhinderung Der Einsteller wird von der Entrichtung der Stallmiete nicht dadurch befreit, dass er durch einen nicht von dem Betriebsinhaber zu vertretendem Grund in der Ausübung seines Gebrauchsrechtes gehindert wird (z.B. Abwesenheit des Pferdes durch Turnierteilnahme, Klinikaufenthalt u.ä.). Dazu gilt auch das Sperren einzelner Reitbahnen durch den Betriebsinhaber. 6. Pfandrecht Der Betriebsinhaber hat für seine Forderungen gegen den Einsteller aus diesem Vertrag ein Pfandrecht an dem eingestallten Pferd. Hierfür gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Befriedigung aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf im Wege öffentlicher Versteigerung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift. Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf von EINEM MONAT (nach BGB, § 1234 Absatz 2) nach der Androhung erfolgen. In den Fällen, in denen der Erlös die Forderungen einschließlich Zinsen übersteigt, erhält der Pfandgläubiger (Betriebsinhaber) nur Eigentum am Erlös in Höhe der Forderungen einschließlich Zinsen. Der ehemalige Eigentümer (Einsteller) erhält Eigentum an dem Erlös über den Forderungsbetrag einschließlich Zinsen. Dieser ist dem Einsteller unverzüglich nach der Pfändung zu überweisen. 7. Haftpflichtversicherung Der Einsteller ist verpflichtet, zur Abdeckung des Haftungsrisiko als Tierhalter und/oder Tierhüter des Pferdes eine Pferdehaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EURO abzuschließen, die Versicherung dauerhaft zu erhalten und dem Betriebsinhaber den Bestand der Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Bei Beschädigungen am Inventar des Betriebes ist die Haftpflichtversicherung einzuschalten. 8. Tierarzt/Gesundheit/Hufbeschlag I. II. III. Der Einsteller ist dafür verantwortlich, dass die Hufe des Pferdes artgerecht gepflegt werden. Der Einsteller hat hierzu regelmäßig einen Hufschmied mit dem Ausschneiden der Hufe und gegebenenfalls dem Hufbeschlag zu beauftragen. Der Einsteller ist dafür verantwortlich, dass das Pferd im Bedarfsfall angemessen tierärztlich versorgt wird. Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in für seiner Meinung nach unaufschiebbaren, lebensbedrohlichen Fällen ohne Zustimmung des Einstellers einen Tierarzt mit der Behandlung des Pferdes auf Kosten des Einstellers zu beauftragen. Hierzu ist dem Betriebsinhaber ein verantwortlicher Tierarzt sowie eine Klinik zu benennen sowie ein max. Betrag der für die Versorgung des Tieres aufgewendet werden darf. Der Einsteller ist verpflichtet, den Inhaber unverzüglich nach einer Diagnose einer ansteckenden Infektionskrankheit über diese zu unterrichten. Der Inhaber verpflichtet sich, die Einsteller über die Infektion ohne Verzug zu unterrichten und gegebenenfalls sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Eine Unterbringung in einer Quarantänebox ist nach einer Empfehlung eines Tierarztes oder des Veterinäramts auch ohne Zustimmung des Pferdebesitzers möglich. IV. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, ein Bestandsbuch zu führen. Die Einsteller verpflichten sich, die für das Bestandsbuch notwendigen Informationen über t ierärztliche Behandlungen etc. dem Betriebsinhaber umgehend zur Verfügung zu stellen. V. Die Einsteller sind verpflichtet, zwei Mal im Jahr eine Wurmkur zum vom Betriebsinhaber vorgegebenen Zeitpunkt durchzuführen. VI. Der Einsteller ist verpflichtet, dem Betriebsinhaber die regelmäßigen Impfungen gegen Influenza nachzuweisen. 9. Haftung a. Der Betriebsinhaber und/oder sein Vertreter haftet gegenüber dem Einsteller für jede schuldhafte Verletzung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Pflichten (Unterbringung, Versorgung). Auf Nachfrage darf der Einsteller die Haftpflichtversicherung Police einsehen. Bei der Verletzung von sonstigen Pflichten (Nebenpflichten) haftet der Betriebsinhaber nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betriebsinhabers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betriebsinhabers beruhen. 10. Pferdebox/ Bauliche Veränderung Anbringung von Gegenständen an der eigenen Box, die keine Beschädigung der Boxen mit sich bringen, sind nach Absprache mit dem Betriebsinhaber erlaubt. Zu berücksichtigen sei, dass die Lecksteine nur in die vorhandenen Behälter zu legen sind, sobald diese vorhanden sind. 11. Reitlehrer Die Einsteller haben das Recht, eigene Reitlehrer zu beauftragen. Die Belegung des Reitplatzes/der Reithalle durch die Reitlehrer muss terminlich abgestimmt werden und in der App eingebucht werden. 12. Schriftform, Nebenabreden - Jegliche Nebenabreden werden im Angebot schriftlich festgehalten. Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform Sofern Nebenabreden bestehen, müssen diese in Schriftform mit Ort, Datum und Unterschrift beider Vertragspartner beigefügt werden. 13. SALVATORISCHE KLAUSEL: Durch etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, tritt an ihrer Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. GESTÜT WIESENHOF Pferdepension - Zucht - Agrarservice Betriebs- und Reitordnung: 1. Anlage I Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die offenen und gedeckten Reitbahnen sowie alle Nebenflächen einschließlich PKW-Einstellplätze etc. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Unbefugten ist das Betreten • der Ställe • der Sattel- & Futterkammer • und aller sonstigen Nebenräumen nicht gestattet. Anfragen, Beschwerden und Anregungen sind an den Betriebsinhaber bzw. den Verwalter – nicht an das Stallpersonal/Erfüllungsgehilfen – zu richten. Das Rauchen ist ausschließlich in ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Zigaretten sind ausschließlich in den bereitgestellten Aschenbechern zu löschen und zu entsorgen. Hunde sind auf der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in den Reitbahnen ist untersagt. Die jeweilig bekannt gegebenen Öffnungszeiten sind einzuhalten. Nur nach Absprache können diese Zeiten variieren. Nach Gebrauch von Hindernismaterial, Zubehör und sonstigen Gegenständen (Gabel, Besen, Äppelboy etc.), sind diese wieder ordnungsgemäß zurückzulegen. Es ist in allen Räumen, Stallungen und Wegen auf Sauberkeit zu achten. Insbesondere ist der Putzplatz vor und nach dem Verlassen zu säubern. Wird gemistet, ist der Weg zur Mistplatte unmittelbar nach Beendigung zu reinigen. 10. In den Reitbahnen ist die Bahnordnung nach FN einzuhalten (siehe Internetseite FN/ Bahnordnung nach FN) 11. Reitlehrer/-trainer müssen dem Betriebsleiter mindestens einen gültigen „Trainer C“-Schein vorlegen. 12. Ein freundliches Miteinander wird von jedem vorausgesetzt. 13. Freies Laufenlassen oder Longieren der Pferde in der Reithalle ist untersagt. 14. Die Stallgassen dienen nicht als Abstellort für Putzkoffer, Stiefeltaschen o.ä.; Stallgassen müssen durchgehend freigehalten werden. 15. An den Boxentüren dürfen ein Halfter mit Führstrick und ein Hufkratzer befestigt werden. 16. Der Betriebsinhaber behält sich vor, auch kurzfristig, für notwendige Arbeiten einzelne Reitbahnen oder Reitbahnabschnitte zu sperren. 17. Die Zufahrten zu den Stallungen und zum Hof sind jederzeit (Tag und Nacht) freizuhalten. 18. Das Verladen von Pferden ist kurz zu halten und das Abstellen von Fahrzeugen und Hängern auf Wegen nur für die Zeit des Verladens erlaubt. Eine Durchfahrt zur Scheune für landwirtschaftliche Maschinen muss gegeben sein. 19. Zufahrten und Zuwege dürfen nicht durch Aufstiegshilfen, Schubkarren etc. verhindert werden. 20. Anfallender Mist ist ordentlich bis an den Misthaufen heran zu entsorgen. 21. Paddocks und Weiden sind von Einstellern regelmäßig abzuäppeln (mind. einmal pro Woche). 22. Vor Verlassen der Reitbahnen sind die Hufe auszukratzen und der Sand zurück in die Reitbahn zu fegen. 23. Das Reiten oder anderweitige Bewegen von Pferden geschieht auf dieser Reitanlage auf eigene Gefahr des Reiters und Pferdebesitzers. 24. Der Betriebsinhaber behält sich vor, die Betriebs- & Reitordnung bei Bedarf anzupassen und zu verändern. Eine schriftliche Bekanntmachung erfolgt dann durch einen Aushang. 25. Die Corona-Schutz-Verordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.